Zulassungs- und Helmpflicht für schnelle Pedelecs gefordert
Berlin, 21. Mai 2011: Auf ihrer Jahreshauptversammlung in Kiel hat die Deutsche Verkehrswacht auf Antrag des Präsidiums eine Zulassungspflicht für schnelle Elektrofahrräder, sogenannte Pedelecs, (Pedal Electric Cycle), die bis 45 km/h schnell sind, gefordert. Die Beschlussvorlage des Präsidiums wurde bei vier Gegenstimmen angenommen.
„Wir rechnen in Zukunft mit deutlich mehr Radfahrern, die nur über geringe oder keine Erfahrung mit Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometern haben“, so Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht und Bundesminister a.D. „Das kann zu einem Anstieg der Radfahrunfälle führen, die bei höheren Geschwindigkeiten schwerwiegende Folgen haben können.“
Für die schnelle Pedelec-Klasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern soll es eine Zulassungspflicht geben. Zudem sollen Kriterien beispielsweise für die Stabilität der Konstruktion und der Wirksamkeit der Bremsen festgelegt und der herstellenden Industrie als Qualitätsmerkmale nahegelegt werden.
Forderungen der Deutschen Verkehrswacht:
Pedelec 25: Fahrradhelm
Insbesondere ungeübte und ältere Radfahrer erreichen mit diesen Pedelecs Geschwindigkeiten, die sie im Straßenverkehr nicht immer beherrschen. Als Folge sind riskante Überholmanöver zu erwarten, zudem werden auf Fahrradwegen die Differenzgeschwindigkeiten zunehmen. Deshalb muss mit steigenden Unfallzahlen gerechnet werden, wobei auch mehr schwere Kopfverletzungen zu befürchten sind. Die DVW wirbt nachdrücklich für das Tragen eines Fahrradhelms.
Pedelec 45: Besondere Anforderungen an schnelle Pedelecs
Die meisten aktuell im Markt befindlichen Pedelecs bieten nur Tretunterstützung und werden bei 25 km/h abgeregelt. Daneben gibt es Pedelecs, die bis zu 45 km/h das Treten unterstützen. Diese Geschwindigkeit hält die Deutsche Verkehrswacht für zu gefährlich, wenn für diese Kategorie nicht spezielle Anforderungen für die Ausstattung der Pedelecs gelten. Dazu gehört beispielsweise eine Fahrradhelmpflicht und eine Mindestbremsverzögerung.
Aktuelle Rechtslage
Nach EU-Richtlinie 2002/24/EG ist ein Pedelec zulassungsfrei, wenn die Motor- Unterstützung bei 25 km/h endet und die Motor-Dauerleistung 250 Watt nicht übersteigt. Bei der leistungsstärkeren Klasse beträgt die maximale Motor-Dauerleistung 1000 Watt und wird bei maximal 25 km/h abgeregelt. Sie werden als Kleinkraft-Rad mit geringer Leistung eingestuft und unterliegen erleichterten Zulassungsvoraussetzungen. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung dieser Richtlinie sieht vor, Anforderungen an diese Fahrzeuge eindeutiger zu fassen.
Noch stärkere Pedelecs sollen analog dazu als Motorräder behandelt werden. Die DVW fordert den Gesetzgeber zu schnellem Handeln auf, denn nur eine klare und eindeutige Rechtslage schafft mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.
Allgemeine ergänzende Informationen
Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen generell in den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2002/24/EG. Diese wurde in nationales Recht übernommen. Von dieser Richtlinie ausgenommen werden unter anderem sogenannte „Pedelecs“:
Ein Pedelec hat eine elektrische Tretunterstützung mit einer Leistung von maximal 250 Watt.
Die Tretunterstützung endet, wenn eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht wird.
Gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein Pedelec ein Fahrrad. Es braucht keine Betriebserlaubnis, kein Versicherungskennzeichen und für die Nutzung muss keine Fahrerlaubnis vorliegen. Die Beleuchtungsanlage am Pedelec muss über einen Dynamo mit Strom versorgt werden, unabhängig vom Akku der Tretunterstützung, denn ein Pedelec ist auch ohne Tretunterstützung als klassisches Fahrrad nutzbar.
Für Fahrzeuge, die diese Kriterien nicht einhalten und damit in den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2002/24/EG fallen und z. B. mit einer elektromotorischen Trethilfe ausgerüstet sind, welche das Treten über Geschwindigkeiten von 25 km/h hinaus unterstützt und welche das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeiten von über 6 km/h und bis zu 45 km/h auch allein antreibt, wird eine EG-Typgenehmigung als Kleinkraftrad erteilt. Für Einzelfahrzeuge können auch Einzelbetriebserlaubnisse gemäß § 21 StVZO der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) beantragt werden.
In Einzelrichtlinien werden spezielle erleichterte Zulassungsvorschriften für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung vorgesehen, d. h. für Kleinkrafträder, die mit Pedalen und einem Hilfsmotor mit einer Leistung bis zu 1000 W ausgerüstet sind und deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h beträgt. Gemäß der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) sind Kleinkrafträder vom Zulassungsverfahren ausgenommen. Sie dürfen allerdings nur mit einem gültigen Versicherungskennzeichen betrieben werden.
Den vollständigen Antrag im Wortlaut können Sie bei der Deutschen Verkehrswacht anfordern.
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Die Deutsche Verkehrswacht gehört zu den ältesten und größten Bürgerinitiativen Deutschlands. Seit ihrer Gründung 1924 arbeitet sie für mehr Sicherheit und weniger Unfälle auf unseren Straßen – heute mit mehr als 70.000 ehrenamtlich Engagierten. Sie informieren, beraten und trainieren mit Verkehrsteilnehmern jedes Alters sicheres Verhalten im Straßenverkehr. Die Zielgruppenprogramme der DVW erreichen rund 2,5 Millionen Menschen pro Jahr. Die DVW finanziert ihre Aktionen und Programme mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie durch Mitgliedsbeiträge und Sponsoring.
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