Radwege - Nutzungspflicht oder Nutzungsrecht?

Berlin, 05. April 2011: Die Fahrradsaison hat begonnen und viele Fahrradfahrer stellen sich die Frage, ob sie einen vorhandenen Radweg benutzen müssen oder nicht. Schließlich ist die Fahrbahn im Regelfall breiter und besser ausgebaut.

„Radfahrer müssen zwischen beschilderten und nicht beschilderten Radwegen unterscheiden“, so Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht und Bundesminister a.D. „Nur wo die blauen Verkehrszeichen mit aufgedrucktem Fahrrad einen Radweg anzeigen, gilt die Benutzungspflicht. Die Verkehrszeichen unterscheiden zwischen alleinigem, gemeinsamem und getrenntem Radweg. Ansonsten können Radfahrer zwischen Fahrbahn und Radweg wählen.“

Wenn Radwege benutzt werden müssen, dient dies in erster Linie der Verkehrssicherheit. Die vorgeschriebene Trennung von motorisiertem und nicht-motorisiertem Verkehr hilft dem Schutz der Radfahrer, die ohne Knautschzone und Airbag im Verkehr einem gesteigerten Risiko ausgesetzt sind verletzt oder getötet zu werden.

Die Deutsche Verkehrswacht appelliert an die Kommunen, die Radwege instandzuhalten. „Nur hindernisfreie Radwege ohne Schlaglöcher und Wurzeln sind im Sinne der Verkehrssicherheit und werden von Radlern gerne genutzt“, so Bodewig. „Ein gut ausgebautes Radwege-Netz wird noch mehr Menschen aufs Fahrrad bringen.“

Rechtlich maßgebend für Radfahrer ist Paragraph 2, Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung: „Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.“ (§2, Abs. 4, StVO) Auf den Bürgersteig dürfen Radfahrer dagegen nicht ausweichen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass dort nur Kinder bis 10 Jahren fahren dürfen. Kinder bis acht Jahren müssen auf dem Bürgersteig fahren.

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